Einerseits ist nicht ersichtlich, welchem Zweck die ursprünglichen, den Beschuldigten belastenden Aussagen dienen sollten, wenn sie nicht wahrheitsgemäss gewesen wären. Andererseits kann ausgeschlossen werden, dass H.________ Angaben machen konnte, die per Zufall dem erstellten modus operandi des Beschuldigten entsprechen (Bodypacking von Spanien in die Schweiz, Aufenthalt der Kurierinnen an der V.____- strasse zwecks Ausscheiden der Fingerlinge, Geldüberweisungen an den Beschuldigten). Ob H.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus Rücksicht auf oder aus Angst vor dem Beschuldigten von seinen bisherigen Aussagen abwich, ist dabei nicht relevant.