2341 und 2346). Wie bereits ausgeführt (E. 9.3 oben), hindert die Tatsache, dass H.________ von seinen ursprünglichen Aussagen abwich, nicht die Verwertbarkeit seiner Aussagen. Darauf ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. So liegt aus Sicht der Kammer angesichts der Detailfülle der ursprünglichen, weitestgehend verifizierten Aussagen von H.________ auf der Hand, dass seine späteren Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht der Wahrheit entsprachen. Einerseits ist nicht ersichtlich, welchem Zweck die ursprünglichen, den Beschuldigten belastenden Aussagen dienen sollten, wenn sie nicht wahrheitsgemäss gewesen wären.