38 sungen bekommen, an wen er die Drogen liefern solle und wie viel er der Kurierin K.________ als Kurierlohn bezahlen solle. Die Verteidigung bringt zwar zurecht vor, dass H.________ den Beschuldigten bloss im gegen ihn selbst geführten Verfahren beschuldigte, an seiner Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson im vorliegenden Strafverfahren seine bisherigen Aussagen jedoch nicht mehr bestätigte, sondern vielmehr angab, den Beschuldigten gar nicht zu kennen. Seine früheren Aussagen seien demnach aus Sicht der Verteidigung nicht verwertbar (pag. 2341 und 2346).