_, welche die Wohnung an der V.____-strasse in Biel gemietet hatte (vgl. dazu auch die anonyme Polizeimeldung aus dem aus dem Jahr 2012 betreffend «A.__(Alias Nr. 3)» und «W.________», pag. 171). Ferner sind aus Sicht der Kammer auch die örtlichen Gegebenheiten betreffend die Liegenschaft an der V.____-strasse in Biel, die vom Beschuldigten als Ankunftsort für «seine» Kurierinnen genutzt und von H.________ bewohnt wurde, nicht auf einen Zufall zurückzuführen. Darüber hinaus hat H.________ den Beschuldigten sodann in seinem eigenen Verfahren auch selbst auf einem Foto als «A.__(Alias Nr. 1)» erkannt und ihn als seinen Drogenlieferanten in Spanien bezeichnet.