Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und H.________ ergibt sich bereits daraus, dass letzterer auf seinem Mobiltelefon eine Notiz mit dem Namen eines dem Beschuldigten zugeordneten Facebook-Profils sowie das Alias des Beschuldigten «A.__(Alias Nr. 1)» gespeichert hatte («A.__(Alias Nr. 3) Facebook ….. A.__(Alias Nr. 1) W.________»; pag. 344). Bei «W.________» handelt es sich dabei um die Freundin des Beschuldigten, W.________, welche die Wohnung an der V.____-strasse in Biel gemietet hatte (vgl. dazu auch die anonyme Polizeimeldung aus dem aus dem Jahr 2012 betreffend «A.__(Alias Nr. 3)» und «W.___