1911). Für die der Kammer vorliegenden Beweismittel wird auf deren Auflistung unter E. 10.3 oben sowie auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). H.________ war an der V.____-strasse in Biel wohnhaft, deren Hauseingang im gegen ihn geführten Verfahren von der Polizei überwacht wurde (vgl. dazu Daten- CD auf pag. 216). Die Polizei stellte dabei fest, dass H.________ häufig nachts die Wohnung verliess und sich zum Bereich unterhalb des Balkons begab.