Dies dürfte aus finanzieller Sicht keinen Sinn ergeben haben. Die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Menge von 40 Kokainfingerlingen, total ausmachend 400 Gramm Kokaingemisch, erscheint naheliegend. Ein Überschreiten dieser Menge ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht zulässig. Betreffend den Reinheitsgrad wird einheitlich von 70% Kokain-Hydrochlorid ausgegangen. Somit sind die Sachverhalte gemäss Anklage erstellt, wobei betreffend Ziff. I. 1.6. der Anklageschrift von 40 Kokainfingerlingen à je 10 Gramm, total ausmachend 400 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wird.