__ in Biel traf (was polizeilich beobachtet wurde; pag. 279) und am 5. April 2016 schliesslich von Zürich nach Madrid flog. Gestützt auf das bereits Ausgeführte ist evident, dass auch diese Reise mit äusserst kurzem Aufenthalt in der Schweiz, mithin in der Wohnung an der V.____-strasse in Biel, dem Transport und der Übergabe von Kokain in die bzw. in der Schweiz diente. G.________ wurde mit Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 4. Juli 2017 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (pag. 1359 ff.).