___ das am 19. Juni 2016 mitgeführte Kokain – gleich wie die übrigen Kurierinnen – vom Beschuldigten erhalten und in seinem Auftrag in die Schweiz transportiert hatte. Ihre Behauptung, wonach sie das Kokain von einem «Peter» erhalten habe, wohingegen der Beschuldigte lediglich die Reise vorbereitet und organisiert haben solle, stimmt offenkundig nicht. E.________ bestätigte ferner, dass sie einmal gemeinsam mit G.________ in die Schweiz gereist sei (pag. 777). Die beiden konnten im Rahmen der Überwachung des Hauseingangs an der V.____-strasse in Biel gemeinsam gesichtet werden (vgl. Daten-CD auf pag. 216). G.________ wurde am 9. Juni 2016 nochmals mit I._____