802), speicherte sie als «A.__ (Alias 4) Suiza» in ihrem Mobiltelefon ein, was dessen Funktion als Mittelsmann des Beschuldigten in der Schweiz klar veranschaulicht. Mithin stimmte ihre Reiseroute, die Beschaffung und Übermittlung der Flugdaten und -tickets sowie ihr Ziel in der Schweiz mit dem oben beschriebenen modus operandi der Organisation überein. Bei diesen Gegebenheiten liegt es auf der Hand, dass G.________ das am 19. Juni 2016 mitgeführte Kokain – gleich wie die übrigen Kurierinnen – vom Beschuldigten erhalten und in seinem Auftrag in die Schweiz transportiert hatte.