__ über diese, vom Beschuldigten verwendete Rufnummer am 8. und 17. Juni 2016 per WhatsApp-Chat Flugdaten, -tickets und die Rufnummer von I.________ zugesandt erhielt, stellt ihre Aussage, sie wisse nichts über eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel, eine klare Schutzbehauptung zu dessen Gunsten dar (vgl. pag. 292, pag. 802). Die ihr übermittelte Rufnummer von I.________, mit dem sie sich treffen wollte (pag. 802), speicherte sie als «A.__ (Alias 4) Suiza» in ihrem Mobiltelefon ein, was dessen Funktion als Mittelsmann des Beschuldigten in der Schweiz klar veranschaulicht.