Infolge Anhaltung von G.________ in Lausanne konnten die Drogen den Abnehmern nicht übergeben werden (pag. 1534; S. 3 der Anklageschrift). Betreffend die der Kammer vorliegenden Beweismittel wird auf die Ausführungen unter E. 10.3 oben sowie auf die vollständige Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). G.________ wurde am 19. Juni 2016 im Bahnhof Lausanne angehalten und es konnten ca. 500 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden (pag.