I. 1.6. und 1.7. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird die Einfuhr und die Veräusserung einer unbekannten, 400 bis 500 Gramm ausmachenden Menge Kokaingemisch (280 bis 350 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 70%) in der Zeit von 2. April 2016 bis 5. April 2016 in Madrid, Zürich, Biel und anderswo vorgeworfen, indem der Beschuldigte und weitere Mittäter der Kurierin G.________ 40 bis 50 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt und nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm be-