10.7.4 G.________ (Ziff. I. 1.6. und 1.7. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird die Einfuhr und die Veräusserung einer unbekannten, 400 bis 500 Gramm ausmachenden Menge Kokaingemisch (280 bis 350 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 70%) in der Zeit von 2. April 2016 bis 5. April 2016 in Madrid, Zürich, Biel und anderswo vorgeworfen, indem der Beschuldigte und weitere Mittäter der Kurierin G.________ 40 bis 50 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt und nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm bezeichneten Personen übergeben habe (pag.