Bezüglich Ziff. I. 1.4. der Anklageschrift stellt sich diese Problematik nicht, da die Kammer – gleich wie die Vorinstanz – bereits auf eine kleinere Menge Kokaingemisch abstellt und damit selbst beim höheren Kokain-Hydrochloridwert die in der Anklageschrift angegebene Menge reinen Kokains nicht überschritten wird. 10.7.4 G._____