Da das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO) und das Abstellen auf den Kokain-Hydrochloridwert von 77% betreffend Ziff. I. 1.5. der Anklageschrift eine Erhöhung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Menge reinen Kokains zur Folge hätte (568 Gramm statt 500 Gramm), wird übereinstimmend mit der Anklageschrift auf eine Menge von ca. 500 Gramm reinem Kokain abgestellt. Die daraus resultierende Inkonsistenz im Urteilsdispositiv (738 Gramm Kokaingemisch zu 77% Kokain-Hydrochloridwert entspricht ca. 500 Gramm reinem Kokain [statt 568 Gramm]) ist hinzunehmen. Bezüglich Ziff.