Ein Überschreiten dieser Kokainmenge wäre aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht zulässig und für ein Unterschreiten besteht angesichts der Aktenlage kein Anlass. Ergänzend wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2060 ff.; S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).