Die sichergestellten 74 Kokainfingerlinge à jeweils rund 10 Gramm, total 738 Gramm Kokaingemisch, waren dabei zur Veräusserung bestimmt. Mit der Vorinstanz wird betreffend die vier vorausgegangenen Reisen gestützt auf die Aussagen von E.________ von der Anklageschrift abgewichen und stattdessen von einer Gesamtmenge von 1'800 Gramm Kokaingemisch (180 Fingerlinge à je 10 Gramm) ausgegangen, die in die Schweiz transportiert und anschliessend veräussert wurden. Ein Überschreiten dieser Kokainmenge wäre aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht zulässig und für ein Unterschreiten besteht angesichts der Aktenlage kein Anlass.