Hinzu kommt, dass E.________ die im gegen sie geführten Strafverfahren gemachten Aussagen auch anlässlich ihrer Befragungen als Auskunftsperson in den Verfahren der Mitbeteiligten konstant wiederholte und bestätigte. Schliesslich kann der Beschuldigte auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass E.________ im Jahr 2020 (zur Zeit der rechtshilfeweisen Einvernahme in Deutschland) unter psychischen Problemen litt und aufgrund derer nicht in die Schweiz hat einreisen können. Der Beweisantrag der damaligen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, die Art der psychischen Probleme bei E.________ abzuklären, wies die Kammer denn auch mit begründetem Beschluss vom 12. Oktober 2021 (pag.