Das Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, wonach ein abgekürztes Verfahren angestrebt worden sei und E.________ den Beschuldigten nur deshalb beschuldigt habe, weil sie etwas habe liefern müssen (pag. 2352), vermag die Kammer nach dem soeben Gesagten nicht zu überzeugen. Insbesondere die Tatsache, dass die Aussagen von E.________ sich mit den objektiven Beweismitteln decken und durch diese verifiziert werden konnten, spricht für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Falschbeschuldigung. Hinzu kommt, dass E.______