1944 ff.). Zu den Aussagen des Beschuldigten sei – mit Verweis auf das bereits Ausgeführte zu seinen unglaubhaften Angaben – vorliegend lediglich erwähnt, dass er wider sämtlicher Beweismittel behauptete, er kenne weder E.________ noch I.________. Dies erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, weil E.________ und I.________ den Beschuldigten unabhängig voneinander auf Fotoverweisungen identifizierten und der Beschuldigte, wie erwähnt, stellenweise detaillierte Angaben zu E.________ machte. Seine Aussagen sind auch zu diesem Vorwurf nicht glaubhaft. Das Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, wonach ein abgekürztes Verfahren angestrebt worden sei und E.__