teiligten, insbesondere den Beschuldigten, zu Unrecht belasten würden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten, wonach E.________ ihn bloss deshalb beschuldige, weil «Eze», den sie habe heiraten wollen, ihr gesagt habe, der Beschuldigte wolle ihre Beziehung zerstören, entbehrt aus Sicht der Kammer jeglicher Grundlage, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuvor behauptete, E.________ gar nicht zu kennen gar unlogisch und muss deshalb als reine Schutzbehauptung eingeordnet werden. Die Aussagen von E.________ stehen schliesslich im Einklang mit den zahlreichen objektiven Beweismitteln, so insbesondere den Flugbuchungen (pag.