So gab E.________ beispielsweise zu, nicht zu wissen wie oft D.________ Drogentransporte gemacht, welche Mengen diese transportiert und wie viel sie dabei verdient habe (pag. 755 Rz. 110 f.). Auch gab sie auf Frage an, dass der Beschuldigte nicht böse zu ihr gewesen sei (pag. 728 Rz. 262). Nicht zuletzt hielt E.________ auch in Anwesenheit von D.________, welche angeblich damit gedroht habe, sie mittels «Voodoo» umzubringen (pag. 771 Rz. 413 ff.), an ihren bisherigen Aussagen fest und belastete diese sowie den Beschuldigten (ab pag. 760 ff.). Darüber hinaus belastete sich E.________ mit ihren eigenen Aussagen selbst schwer und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Mitbe-