32 ihr Freund AK.________ heisse. Dies bestätigte nicht zuletzt der Beschuldigte selbst (pag. 382 Rz. 417). Ferner gab E.________ an zu wissen, dass die Freundin des Beschuldigten aus Äthiopien stamme (pag. 690 Rz. 166). W.________, die mehrfach als die Freundin des Beschuldigten genannt wurde, die die Wohnung an der V.____-strasse in Biel gemietet hatte und mit dem Beschuldigten auf einem Foto auf Instagram posierte, stammt nachweislich aus Äthiopien. Nebst diesen Details konnte E.________ auch zum Kerngeschehen nachvollziehbare Angaben machen, so zu ihren Reiserouten und Drogentransporten.