Infolge der Anhaltung von E.________ konnten die Drogen den Abnehmern nicht übergeben werden (pag. 1534; S. 3 der Anklageschrift). Es wird auch an dieser Stelle auf die Wiedergabe der wesentlichen Beweismittel unter E. 10.3 oben sowie auf die vollständige Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen von E.________ bestätigen und unterstreichen die Beteiligung und Stellung des Beschuldigten und geben umfassenden Einblick in die Vorgehensweise der Organisation.