Daneben wird dem Beschuldigten in Ziff. I. 1.5. der Anklageschrift die Einfuhr und das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 738 Gramm Kokaingemisch (ca. 500 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 68%) in der Zeit von 14. Mai 2016 bis 15. Mai 2016 vorgeworfen, indem er der Kurierin E.________ in Madrid 74 Fingerlinge à ca. 10 Gramm Kokaingemisch übergeben, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt und nach Biel transportiert habe, wo sie die Fingerlinge nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm genannten Personen habe übergeben sollen. Infolge der Anhaltung von E._