I. 1.4. und 1.5. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift die Einfuhr und Veräusserung von mindestens 2'260 Gramm Kokaingemisch (mindestens 1'540 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 68%) in der Zeit von 2. April 2016 bis 5. Mai 2016 in Madrid, Biel und anderswo zur Last gelegt, indem er der Kurierin E.________ in Madrid rund 226 Kokainfingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt, nach Biel transportiert und nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm bezeichneten Personen übergeben habe, insbesondere auch an I.___