Ebenso erachtet die Kammer aufgrund ihrer Anhaltung und der Sicherstellung von 45 Kokainfingerlingen als eindeutig erstellt, dass D.________ im Auftrag des Beschuldigten am 19. November 2016 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 43.5% ca. 200 Gramm reines Kokain) zwecks Veräusserung in die Schweiz einführte. Die Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind insoweit erstellt, wobei ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 2058 ff.; S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).