Daher wird einheitlich auf den Mittel- bzw. Durchschnittswert von 43.5% abgestellt. Die Kammer geht nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon aus, dass D.________ in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 insgesamt 23 Transporte von Madrid in die Schweiz machte und dabei mittels Bodypacking Kokain in die Schweiz einführte und nach Anweisungen des Beschuldigten in Verkehr brachte. Ebenfalls mit der Vorinstanz sowie dem Urteil des Obergerichts SK 18 104 vom 12. September 2018 und zu Gunsten des Beschuldigten wird ferner davon ausgegangen, dass D.________ bei diesen Transporten lediglich 35 Kokainfingerlinge à jeweils 10 Gramm, ausmachend 350 Gramm Kokaingemisch, mittels Bo-