pag. 279 drängt gar den Schluss auf, dass D.________ die Hauptkurierin des Beschuldigten gewesen ist. In Bezug auf die am 19. November 2016 in Biel durch die Polizei sichergestellten 45 Kokainfingerlinge liegt auf der Hand, dass diese zum Verkauf bestimmt waren. Auch bezüglich der Ermittlung des Reinheitsgrads schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an. Das bei D.________ sichergestellte Kokaingemisch wies gemäss dem IRM einen Reinheitsgrad zwischen 42% und 45% Kokain-Hydrochlorid auf (Vorakten des Verfahrens SK 18 104 pag. 87 f.). Daher wird einheitlich auf den Mittel- bzw. Durchschnittswert von 43.5% abgestellt.