Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ D.________ zu Unrecht belasten sollte, belastete sie sich doch mit ihren Aussagen selbst schwer. Selbst an der Konfrontationseinvernahme wiederholte E.________ in Anwesenheit von D.________ ihre bisherigen Aussagen und belastete diese (pag. 220 Rz. 272 ff.). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt (mit einer Abweichung betreffend die pro Transport eingeführte Drogenmenge) zugetragen hat. Aus Sicht der Kammer ist sodann auch die Verbindung zwischen D.________ und dem Beschuldigten klar erwiesen. Hierzu sei insbesondere auf die Ausführungen unter E. 10.6 oben verwiesen. Die Zusammenstellung der Flüge auf