30 zu bringen, als es tatsächlich zu Unterbrechungen in den Flugdaten von D.________ gekommen ist (vgl. dazu die Zusammenstellung auf pag. 279). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Aussagen von E.________ als glaubhaft. Dies in erster Linie aufgrund der zahlreichen objektiven Beweismittel, die mit den Aussagen von E.________ übereinstimmen und die Aussagen von D.________ demgegenüber widerlegen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ D.________ zu Unrecht belasten sollte, belastete sie sich doch mit ihren Aussagen selbst schwer.