Am Bezug des Beschuldigten zu diesen Reisebewegungen bestehen somit keine Zweifel. D.________ hatte zudem zwei Rufnummern des Beschuldigten in ihrem Mobiltelefon eingespeichert («A._(Alias Nr. 1)» und «A.__ (Alias Nr. 1)»). Über eine dieser Rufnummern kommunizierte auch I.________ mit dem Beschuldigten (pag. 246 Pos. 5). Die Aussagen von D.________, wonach sie lediglich einmal von Spanien in die Schweiz geflogen sei und den Beschuldigten nicht kenne, stellen somit offenkundig Schutzbehauptungen dar. Auch der deliktische Hintergrund der Reisen liegt auf der Hand. Die Aufenthalte von D.________ in Spanien dauerten in der Regel ein bis zwei, höchstens fünf Tage.