zu deren Rolle und Funktion sowie der erstellten Beteiligung des Beschuldigten an den zahlreichen Flugbuchungen bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt bzw. wie von der Vorinstanz erstellt zugetragen hat. Dies obwohl D.________ durchwegs bestritt, den Beschuldigten oder E.________ zu kennen (pag. 581 f. Rz. 112, pag. 583 Rz. 180; pag. 595 Rz. 214) und behauptete, sie habe sich bei ihrer Anhaltung auf ihrem ers-