I. 1.2. und 1.3. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift die Einfuhr und die Veräusserung von mindestens 8'050 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'500 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 43.5%) in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 in Madrid, Biel und anderswo zur Last gelegt. Dies, indem er der Kurierin D.________ in der genannten Zeit in Madrid die erwähnte Drogenmenge übergeben und teilweise die Flüge der Kurierin gebucht habe, sodass diese mindestens 23 Mal je mindestens 35 Fingerlinge à ca. 10 Gramm Kokaingemisch in die