28 Nur am Rande sei erwähnt, dass F.________ diesen Tathergang bestätigte und einzig einen anderen Namen für ihren Auftraggeber («Fernando») nannte (vgl. Vorakten Bezirksgericht Lenzburg AS 2015.2 pag. 261 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Reinheitsgrads von 52.3% Ko- kain-Hydrochlorid wurden weder von der Verteidigung gerügt, noch bedürfen sie aus Sicht der Kammer der Berichtigung.