Es bestehen angesichts dieser Erkenntnisse verbunden mit den widersprüchlichen Erklärungsversuchen des Beschuldigten und seiner hierarchisch übergeordneten Stellung im Sinne des zuvor Ausgeführten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die sichergestellten Kokainfingerlinge (zumindest teilweise) selbst angefertigt und sie F.________ in Spanien übergeben hatte mit der Anweisung, diese nach Biel in die Wohnung an der V.____-strasse zu bringen. Es liegt dabei auf der Hand, dass das sichergestellte Kokain vollumfänglich für den Verkauf vorgesehen war.