Es wird vorab auf die korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen, der sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliesst (pag. 2056 ff.; S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der auf den sichergestellten Kokainfingerlingen ermittelten Fingerabdrücken des Beschuldigten bestehen keine Zweifel, dass er mit den Fingerlingen in Kontakt kam. Wie bereits eingehend erläutert, sind seine Erklärungen für die hinterlassenen Spuren – auch hierfür solle wahlweise «Eze» verantwortlich gewesen sein – nicht glaubhaft (E. 10.6 oben).