sowie pag. 1240). Ferner wurde an den sichergestellten Fingerlingen eine Spurenüberprüfung durchgestellt, wobei auf der Cellophan-Ummantelung der Fingerlinge acht Daktyspuren festgestellt werden konnten. Sechs davon konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 181 ff.). F.________ wurde in ihrem eigenen Strafverfahren für dieselbe wie vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge von 525.4 Gramm Kokaingemisch (275 Gramm reines Kokain) im abgekürzten Verfahren am 13. August 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt (pag. 1239 ff.). Das Urteil ist rechtskräftig.