der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bereits für sich alleine betrachtet keiner Plausibilitätsprüfung standhalten und sich mit den zahlreichen vorhandenen Indizien und Beweismitteln nicht schlüssig in Einklang bringen lassen. Wie eingangs erwähnt, sind die von der Polizei ermittelten Verknüpfungen zwischen den E-Mail-Adressen, Social Media-Profilen und Rufnummern einerseits sowie den Flugbuchungen und Geldüberweisungen der Kurierinnen sowie der Kommunikation mit den Mitinvolvierten andererseits zahlreich und nachvollziehbar belegt. Diese werden zudem durch die Aussagen diverser Mitinvolvierter gestützt.