Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2053 ff.; S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt kann zu den Aussagen des Beschuldigten festgehalten werden, dass diese – angesichts der exemplarischen Auflistung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten in Ergänzung zu den korrekten Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2046 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bereits für sich alleine betrachtet keiner Plausibilitätsprüfung standhalten und sich mit den zahlreichen vorhandenen Indizien und Beweismitteln nicht schlüssig in Einklang bringen lassen.