26 wie bereits einleitend erwähnt, auf diese verwiesen werden (pag. 2049 ff.; S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. überdies E. 10.7.3 unten). Die Aussagen von E.________ decken sich sodann mit den Angaben von G.________, auch wenn deren Angaben weniger detailliert erfolgten und sie eine Beteiligung des Beschuldigten bestritt. Belastet wird der Beschuldigte darüber hinaus auch durch I.________ und H.________. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag.