_ entgegen. Nachdem E.________ anfänglich noch alles bestritt, gab sie in der Folge zu, Drogen transportiert zu haben und bezeichnete den Beschuldigten mehr als einmal eindeutig als diejenige Person, die ihr die zu transportierenden Drogen sowie Anweisungen gegeben hat und an die anschliessend das Geld überwiesen bzw. ausgehändigt wurde. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass die Aussagen von E.________ ab dem Zeitpunkt ihres Geständnisses konstant und sehr detailliert erfolgten. Den Beschuldigten konnte sie auf diversen Bildern als «A.__(Alias Nr. 1)» identifizieren. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.___