stanzlich fraglichen Geldüberweisungen (mit einer Ausnahme; pag. 1182) aus der Schweiz und nicht aus Afrika kamen, blieben die Angaben des Beschuldigten zum Weinhandel stets vage und äusserst detailarm. Seine Kenntnisse scheinen sich darauf zu beschränken, dass die Trauben rot gewesen seien und man sie in Spanien «Uva» (spanisch für «Traube») nenne (pag. 1907 Rz. 7 ff.). Auch diese Angaben sind als offenkundige Schutzbehauptungen einzustufen. All diesen Aussagen des Beschuldigten stehen die Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere diejenigen von E.________ entgegen.