__ werde ihm Geld schicken, welches er im Anschluss weiterleiten müsste (pag. 419 Rz. 113 ff.). In der Folge zog der Beschuldigte wiederum «Eze» zur Begründung der diversen Geldüberweisungen heran. Er habe «Eze» manchmal geholfen, dass er Geld bekomme. So habe er das Geld zwar bekommen, dieses aber an «Eze» weitergeleitet (pag. 457 Rz. 206 ff., so auch pag. 461 Rz. 409.). Wenig überzeugend ist auch die Darstellung des Beschuldigten, wonach einzelne Geldüberweisungen an ihn im Zusammenhang mit dem Weinhandel stünden, den er zwischen Spanien und Afrika betreibe (vgl. z.B. pag. 374 f. Rz. 55 ff., pag. 377 Rz. 189 ff., pag. 426 Rz. 468, pag. 1906 Rz. 17 ff.). Ungeachtet, dass die oberin-