Auffallend ist auch dabei das Verhaltensmuster des Beschuldigten. Zunächst bestritt er, überhaupt Geld erhalten zu haben oder brachte pauschal vor, er könne sich daran nicht mehr erinnern (pag. 377 Rz. 162 und 204, pag. 419 Rz. 109). Auf Vorhalt entsprechender Belege, flüchtete er sich wiederum in Ausreden (so z.B. pag. 426 Rz. 468, pag. 457 Rz. 206 f.). So führte der Beschuldigte auf Vorhalt einer Geldüberweisung von € 900.00 von D.________ an ihn als Empfänger aus, dass er sich da an etwas erinnern können; «Eze» oder «Z.________», den er «Ifeanyi» genannt habe, hätten ihm gesagt, D.________ werde ihm Geld schicken, welches er im Anschluss weiterleiten müsste (pag.