25 nommen und seine eigenen «Päckli» gemacht habe (pag. 497 Rz. 138 ff. und 146 f.). Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, er habe bestehende Fingerlinge berührt. Davon, dass er selber seine eigenen «Päckli» gemacht habe, war jedoch nicht mehr die Rede (pag. 1903 Rz. 10 ff. und pag. 2337 Rz. 1 ff.). In vielerlei Hinsicht unstimmig erscheinen auch die vom Beschuldigten für die zahlreichen Geldüberweisungen herangezogenen Erklärungen. Auffallend ist auch dabei das Verhaltensmuster des Beschuldigten.