und D.________ gebucht habe, kann angesichts seiner unbestimmten Angaben ebenfalls ausgeschlossen werden («Es könnte sein, dass […]»; pag. 424 Rz. 401 ff.). Der Beschuldigte verstrickte sich auch zu seinen Fingerabdrücken auf den bei F.________ sichergestellten Fingerlingen in Widersprüche. So behauptete er zunächst, nie Fingerlinge abgepackt zu haben, um sodann gleich im Anschluss vorzubringen, er habe dies nur gemacht, um «Eze» zu helfen und damit dieser ihm Drogen zum Konsumieren gibt (pag. 367 Rz. 230). Später behauptete der Beschuldigte erneut, nie selber Fingerlinge gemacht zu haben (pag.