Inkohärent sind ferner die Erklärungsversuche des Beschuldigten zu den ihm vorgehaltenen Flugbuchungen. So zeigt insbesondere der Widerspruch, wonach «Eze» die Flugbuchungen im Namen des Beschuldigten gemacht (pag. 383 Rz. 463 f.; pag. 419 Rz. 120) bzw. der Beschuldigte im Auftrag von «Eze» Flüge gebucht haben solle (pag. 2337 Rz. 15), dass «Eze» als Schutzbehauptung vorgeschoben wurde. Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des Beschuldigten, wonach «Eze» ihm ein E-Mail-Konto eröffnet habe und er nicht wisse wofür dieser seine E-Mail-Adresse verwendet habe, sind nicht glaubhaft. Dass der Beschuldigte im Auftrag unbekannter Dritter Flüge für G.________ und D.______