Nebst den inhärenten Widersprüchen lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ den Beschuldigten auf einer Fotoverweisung als den eingespeicherten Kontakt «A.__(Alias Nr. 2)» identifizierte, wenn der Beschuldigte lediglich SIM-Karte(n) von «Eze» benutzt haben soll. Dass dieser sich mit einem Pass des Beschuldigten habe ausweisen können (pag. 376 Rz. 42 ff.), überzeugt nicht im Mindesten. Inkohärent sind ferner die Erklärungsversuche des Beschuldigten zu den ihm vorgehaltenen Flugbuchungen.